Cookies - Stefan Neumann - RESULTED - EuGH-Vorgaben richtig umsetzen
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Cookies - EuGH-Urteil gibt Richtung für TMG-Anpassung vor

Am 28.10.2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Nutzer von Websites aktiv Cookies zustimmen müssen. Das gilt für Cookies, die für den Betrieb der Seite nicht essentiell notwendig sind. Die bisherige Methode, die sogenannte Cookie-Bar am unteren Ende einer Website, ist nicht mehr rechtskonform. Um es genau zu sagen, wurde die damalige europäische Richtlinie nicht konform durch das deutsche Telemediengesetz (TMG) umgesetzt. Was das genau bedeutet, erklären am besten Fachjuristen. Klar ist aber: Die voreingestellte Zustimmung zum Speichern der Daten ist unzulässig. Auch wenn dies im Augenblick nach DSGVO Stand Mai 2018 sowie § 15 TMG gängige Praxis ist.

In einem Satz beschrieben heißt das wohl, dass das TMG in der nächsten Zeit angepasst werden wird.

Anmerkung des Fachanwalts für Urheber- und Medienrecht sowie für Informationstechnologierecht Christian Schmidt: „Erste Fälle von Bußgeldschreiben, aber auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gegen Websitebetreiber, liegen bereits vor. Diese hatten eine aktive Einwilligung nicht möglich gemacht. Die „Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder“ hat bereits einen Entwurf veröffentlicht, wie zukünftig Geldbußen berechnet werden sollen. Hiernach orientieren sich die Bußen nach den Jahresumsätzen der Unternehmen, wobei die unterste Mindestbuße bereits bei ca. 900 € pro Verstoß liegt. Bei durchschnittlich kleinen Unternehmen kann daher ein einfacher Datenschutzverstoß, wie zum Beispiel eine ungenügende Unterrichtung bei Cookie-Einstellungen, bereits eine vierstellige, wenn nicht fünfstellige Geldbuße nach sich ziehen. Es muss also sehr bald etwas passieren."

Tracking-Cookies - worum geht es eigentlich?

Es gibt verschiedene Arten von Cookies. Das sind kleine Programmcode-Schnipsel, die auf dem Computer oder mobilem Gerät des Website-Besuchers für unterschiedliche Dauer gespeichert werden. Wir sprechen in diesem Beitrag von sogenannten Tracking-Cookies, welche das Nutzerverhalten der Besucher der Online-Präsenz aufzeichnen.

Tracking-Cookies werden von Analyseprogrammen genutzt und sind nötig, um z.B. die Anzahl der besuchten Unterseiten, die Verweildauer oder die Absprungrate des Websitenutzers zu dokumentieren. Google Analytics ist ein solches Analyseprogramm, das auf sehr vielen Websites installiert ist. Es gibt dem Betreiber die Möglichkeit, das Verhalten seiner Besucher zu studieren. Er kann mit diesen Informationen seine Internetseite optimieren, wie z.B. Inhalte verbessern, entfernen oder neuen Content hinzufügen. Seit Mai 2018 und dem Inkrafttreten der DSGVO wird Google Analytics in der Regel nur in anonymisierter Form genutzt. Das heißt, man kann zwar sehen, was die Besucher auf der Website tun, aber auf keinen Fall, wer sie sind. Das ist wichtig zu wissen, denn viele Internetnutzer fürchten die Übertragung von personenbezogenen Daten. Bei korrekt eingerichteten Tools ist das allerdings unmöglich und auch gar nicht gewollt.

Das ist zu viel zu lesen? Sie möchten gleich zum Erklär-Video? Bitte hier klicken und Video ansehen.

Aktive Einwilligung zum Tracking - der Cookie-Screen

Der EuGH gibt vor, dass der Websitebesucher aktiv in die Nutzung von Cookies einwilligen muss. Grund genug, unsere Websites mit einem Cookie-Screen - also einer Art vorgeschaltetem Bild - zu versehen. Auf diesem Screen bitte ich Sie, die Cookies zu akzeptieren. Das Impressum und die Datenschutzerklärung sind bereits anklick- und einsehbar (natürlich ohne Cookie), denn das wünscht nicht nur der EuGH. Schließlich soll der Besucher herausfinden, wer für die Internetseite verantwortlich ist und wie dieser mit dem Datenschutz umgeht. Wenn Sie nun nicht einfach blind zustimmen möchten und “Cookies akzeptieren” klicken, dann können Sie die Cookies auch einstellen. Bitte seien Sie nicht enttäuscht - es ist nur ein Cookie, den wir verwenden. Standardmäßig steht der Schalter auf „Aus”. Wir möchten Ihre Entscheidung nämlich nicht beeinflussen. Wenn Sie nicht sicher sind, können Sie per Klick auf “Datenschutzerklärung” nachlesen, wie wir mit den elektronischen Keksen umgehen. Wenn Sie nun Ihre Entscheidung treffen und diese “Einstellung senden”, können Sie sich ausgiebig über unser Unternehmen informieren. Viel Spaß dabei.

"Lieber doch nicht!" - rückgängig machen der Einwilligung

Sie haben es sich doch anders überlegt und möchten Ihre Einwilligung widerrufen? Diesem Wunsch möchten wir unbedingt nachkommen. Klicken Sie dazu auf “Cookie Einstellungen” ganz unten rechts. Treffen Sie jetzt Ihre Entscheidung einfach erneut. Zeitlimit für Cookies: Sie geben Ihre Einwilligung für den Cookie nicht auf ewig. Nach 30 Tagen wird dieser automatisch gelöscht.

Die emotionale Komponente: "Bitte stimmen Sie zu!"

Tracking-Cookies sind eine feine Sache für Websitebetreiber. Die völlig anonymisierten Daten geben Aufschluss über maßgebliche Fakten. Es ist für uns Online-Marketers eminent wichtig zu sehen, welche Inhalte wie oft und wie lange angesehen werden. Natürlich möchten wir wissen, was Besucher auf unserer Website lesen und was uninteressant für sie ist. Wer diese Besucher sind ist uns dabei völlig egal. Um die anonymen Daten erheben zu können, benötige ich die Zustimmung der Besucher. Daher bemühe ich mich auch persönlich und mit maximaler Transparenz und Möglichkeit der Deaktivierung um diese Zustimmung. In unseren Augen ist das nur fair, denn wir wollen weder etwas verheimlichen noch jemanden austricksen. Der Erfolg gibt uns recht. Bisher konnten wir über Google Analytics sehen, dass nur etwa 15 Prozent der Besucher das Tracking-Cookie ausschalten. Darüber freuen wir uns. Dazu kommt - für die Leser, die aufgepasst haben ;-) , dass wir an absoluten Zahlen gar nicht interessiert sind, sondern nur an den Verhältnismäßigkeiten. Diese lassen sie auch mit deutlich weniger Daten ermitteln. Auf diese Weise können wir unser Angebot auf der Internetseite verbessern und unseren Interessenten Content anbieten, den sie auch haben wollen.

Cookie-Screen für WordPress und statisches HTML

Wer sich dafür interessiert und nicht selbst herausfinden möchte, welche Cookies aktiv sind und wie lange seine Website diese setzt, kann mich gern ansprechen. Unsere Webentwickler nehmen jede Online-Präsenz unter die Lupe und berichten, was dort vor sich geht - und wie lange. Unseren Kunden bieten wir im Rahmen der Geschäftspartnerschaft die exklusiv entwickelten Cookie-Screens für WordPress oder HTML an. Diese wurden in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Christian Schmidt entwickelt und sind auch für die zukünftige Anpassung des TMG rechtskonform. Und sympathisch sind sie auch - das zeigen die Zugriffszahlen.

Bei rechtlichen Fragen zu Urheber- und Medienrecht sowie für Informationstechnologierecht wenden Sie sich bitte direkt an:

Rechtsanwalt Christian Schmidt
Schmidt et Schmidt, Rechtsanwälte,
Große Burgstraße 7 - D-23552 Lübeck

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Sie möchten wissen, ob und welche Cookies Ihre Website setzt? Oder wollen Sie einfach, dass Ihre Website in der beschrieben Art rechtssicher wird? Dann rufen Sie mich an 0451 – 29 31 4 1 24 oder schreiben mir eine E-Mail an kontakt@resulted.de – ich beantworte Ihre Fragen und mache Ihnen auf Wunsch ein Angebot für die Umsetzung.

Standard-Paket "Cookie-Screen" netto 690,00 €

Für Schnellentschlossene oder Eilige haben wir ein Standard-Paket (netto 690,00 €) für unsere Kunden zusammengestellt. Sollten auf Ihrer Website keine „extravaganten Cookies“ gesetzten werden, können unsere Techniker in der Regel innerhalb von wenigen Werktagen den richtlinienkonformen Cookie-Screen einbauen. Das ganze Angebot können Sie hier herunterladen:

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Stefan Neumann

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